BAG vom 12.03.1991
3 AZR 63/90
Normen:
BGB § 242 ; BetrAVG § 7 Abs.2, § 2 Abs.1 und 5, § 5 Abs.2;
Fundstellen:
AP Nr. 68 zu § 7 BetrAVG
BB 1991, 2308, 2532
BB 1991, 2308
BB 1991, 2532
DB 1991, 2552
EWiR § 7 BetrAVG 1/92, 9
EzA § 7 BetrAVG Nr. 41
KTS 1992, 138
NZA 1992, 132
SAE 1992, 341
VersR 1992, 386
ZIP 1991, 1513
ZIP 1992, 1513

BAG - 12.03.1991 (3 AZR 63/90) - DRsp Nr. 1993/1256

BAG, vom 12.03.1991 - Aktenzeichen 3 AZR 63/90

DRsp Nr. 1993/1256

»1. Bei der Berechnung der Insolvenzsicherung kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Sicherungsfalles und nicht auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Versorgungsfalles an. 2. Nach § 7 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 BetrAVG sind die im Zeitpunkt des Sicherungsfalles bestehenden Bemessungsgrundlagen auf den Zeitpunkt des Versorgungsfalles hochzurechnen. Diese Vorschriften gehen von einem unveränderten Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses und der Bemessungsgrundlagen aus. Das Risiko, kein gleichwertiges Arbeitsverhältnis mehr eingehen und keine gleichwertige Altersversorgung für die Zeit nach dem Sicherungsfall mehr erwerben zu können, trägt der Arbeitnehmer. Insoweit genießt er keinen Insolvenzschutz.«

Normenkette:

BGB § 242 ; BetrAVG § 7 Abs.2, § 2 Abs.1 und 5, § 5 Abs.2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, wie befreiende Lebensversicherungen auf eine insolvenzgeschützte Betriebsrente anzurechnen sind.