Gemäß § 2 Teil II Nr. 1 Buchst. b) des Gehaltstarifvertrags der Berliner Metallindustrie (GTV) zahlt die Bekl. an die verheirateten männlichen ArbNehmer eine Ehefrauenzulage in Höhe von monatlich 10 DM. Die verheirateten weiblichen ArbNehmer erhalten keine entsprechende Zulage.
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