»... § 16 BetrAVG will eine Anpassung der Betriebsrenten an die Kaufkraftentwicklung erreichen, legt aber der Wirtschaft keine schematische Indexierung auf, sondern verlangt eine Billigkeitsprüfung in einem dreijährigen Anpassungsturnus (vgl. hierzu näher Urteil des Senats vom
23. 4. 1985, BAGE 48, 272, 276; AP Nr. 17 zu § 16 BetrAVG [hier: VI (610) 184 a-h]). Ansatzpunkt für die Beurteilung des Anpassungsbedarfs ist daher das Ausmaß der Verteuerung in den drei Jahren vor dem Prüfungsstichtag. ...
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