A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs.
Antragsteller ist der Arbeitgeber, Antragsgegner ist der bei dem antragstellenden Arbeitgeber gebildete Betriebsrat.
Auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitgebers finden die Tarifverträge für die Westfälische Fleischwarenindustrie Anwendung. Der Lohn- und Gehaltstarifvertrag für die Westfälische Fleischwarenindustrie enthält in § 2 Regelungen über die Lohngruppen I, II und III. Danach fallen in die Lohngruppe I "Gesellen, Facharbeiter sowie Handwerker, Kraftfahrer, Maschinisten und Heizer". In die Lohngruppe II fallen "ungelernte Arbeitnehmer mit schweren Arbeiten sowie Wächter und Pförtner". In die Lohngruppe III gehören "ungelernte Arbeitnehmer mit leichteren Arbeiten".
§ 3 des Tarifvertrages betrifft "angelernte Arbeitnehmer" und lautet:
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