BAG - 14.12.1993 (3 AZR 519/93) - DRsp Nr. 1994/6815
BAG, vom 14.12.1993 - Aktenzeichen 3 AZR 519/93
DRsp Nr. 1994/6815
»1. Der Arbeitgeber kann die Anpassung der Betriebsrenten an die Kaufkraftentwicklung nach § 16BetrAVG ganz oder teilweise ablehnen, wenn und soweit dadurch das Unternehmen übermäßig belastet würde. Übermäßig ist die Belastung dann, wenn es dem Unternehmen mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus dem Wertzuwachs des Unternehmens und dessen Erträgen in der Zeit nach dem Anpassungsstichtag aufzubringen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Urteile vom 28. April 1992 - 3 AZR 142/91 und 3 AZR 244/91 - AP Nr. 24 und 25 zu § 16BetrAVG, auch zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen). 2. Wegen der wirtschaftlichen Verflechtung von Konzerngesellschaften kann es bei der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auf die wirtschaftliche Lage des Konzerns ankommen. Voraussetzung ist eine enge wirtschaftliche Verknüpfung der Unternehmen (BAGE 61, 94 = AP Nr. 22 zu § 16BetrAVG).
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