Ebenso für den Anspruch auf Ersatz von Vorstellungskosten: BAG, AP § 196 BGB = DB 1977, 1193; kurze Verjährung im Falle von »Einmalleistungen« mit Entgelt- bzw. Lohncharakter: s.a. BAG, DRsp I(112)173a-b = NZA 1992, 164 (Streikbruchprämien). Zu unterscheiden von solchen einmaligen Ansprüchen und nicht unter § 196 einzuordnen sind Fälle einer einmaligen Vergütung für eine als Einheit anzusehende Tätigkeit: OLG Stuttgart, FamRZ 1985, 284.
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