BAG - 16.03.1989 (2 AZR 325/88) - DRsp Nr. 1992/6003
BAG, vom 16.03.1989 - Aktenzeichen 2 AZR 325/88
DRsp Nr. 1992/6003
Mögliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Fortsetzung eines an sich wirksam befristeten Arbeitsvertrags auf unbestimmte Zeit.
»Ein Arbeitgeber kann dann verpflichtet sein, einen an sich wirksam befristeten Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit fortzusetzen, wenn er bei einem Arbeitnehmer die Erwartung geweckt und bestätigt hat, [dieser] werde bei Eignung und Bewährung unbefristet weiterbeschäftigt, und wenn der Arbeitgeber sich mit einer Ablehnung in Widerspruch zu seinem früheren Verhalten und dem von ihm geschaffenen Vertrauenstatbestand setzt (im Anschluß an das Senatsurteil vom 28. 11. 1963 Ä 2 AZR 140/63, AP Nr. 26 zu § 620BGB Befristeter Arbeitsvertrag).«