»... Der Senat hat in seiner Entscheidung [in] BAGE 46,182 für eine [allgemeine, zusätzlich zum Tarifgehalt] gezahlte freiwillige betriebliche Zulage ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats verneint. Er hat eine solche Zulage dahin verstanden, daß mit ihr neben dem tariflichen Zeitlohn die vertragliche geschuldete Arbeitsleistung zusätzlich vergütet werden solle. Das Entgelt für die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung sei aber tariflich geregelt, so daß ein Mitbestimmungsrecht daran nach § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG [BetrVerfG] ausgeschlossen sei. An dieser Beurteilung hält der Senat nicht fest.
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat der Betriebsrat in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung ein Mitbestimmungsrecht. Die Mitbestimmung des Betriebsrats in diesem Bereich soll den ArbNehmer vor einer einseitig an den Interessen des Unternehmens orientierten oder willkürlichen Lohngestaltung schützen. Es geht um die Angemessenheit und Durchsichtigkeit des innerbetrieblichen Lohngefüges. Die innerbetriebliche Lohngerechtigkeit soll durch die Mitbestimmung des Betriebsrats gewährleistet werden (vgl. zuletzt die genannte Entscheidung des Senats).
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