»Mit dem Betriebszweck im Sinne von § 111 Satz 2 Nr. 4 BetrVerfG ist der arbeitstechnische Zweck eines Betriebs gemeint, nicht der wirtschaftliche.
Der Betriebszweck kann sich dadurch ändern, daß dem bisherigen Betrieb eine weitere Abteilung mit einem weiteren arbeitstechnischen Betriebszweck hinzugefügt wird.
Eine Spielbank ändert ihren Betriebszweck grundlegend, wenn sie neben dem herkömmlichen Glücksspiel an Spieltischen (Spiel nach Art »Monte Carlo«) in einem besonderen Saal mit eigenem Zugang das Spiel an Automaten (Spiel nach Art »Las Vegas«) anbietet.«
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