»Zusagen eines Arbeitgebers auf Leistung der betrieblichen Altersversorgung unterliegen der Kontrolle auf Mißbrauch der Insolvenzsicherung nach Maßgabe des § 7 Abs. 5 BetrAVG.
Zu den Verbesserungen einer Zusage gehören auch Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über eine Erhöhung laufender Betriebsrenten, die auf Entscheidungen des Arbeitgebers nach § 16 BetrAVG (Anpassungsprüfung für laufende Leistungen) beruhen.
Der Versicherungsschutz entfällt nicht, wenn die Entscheidung des Arbeitgebers, laufende Rente zu erhöhen, vertretbar ist. Dem Arbeitgeber steht bei seinen Entscheidungen nach § 16 BetrAVG ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der unbestimmten Rechtsbegriffe und darüber hinaus noch ein Ermessensspielraum zu.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|