Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsbeschwerde- und Rechtsbeschwerdebegründungsfrist gewährt.
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 20. März 2012 - 22 Sa 71/11 - aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.717,92 Euro festgesetzt.
A. Der Kläger war bei der Beklagten vom 8. August 2005 bis zum 31. August 2009 als Leiharbeitnehmer beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war die Anwendung der zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personaldienstleistungen e.V. (BZA) und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit geschlossenen Branchentarifverträge (Manteltarifvertrag, Entgelttarif- und Entgeltrahmentarifvertrag) in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbart. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger Differenzlohnansprüche gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG geltend.
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