Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger noch Restlohn für den Monat Februar 1990 schuldet, weil sie bei der Berechnung des Nachtarbeitszuschlags den Optimierungsausgleich nach § 3 des Tarifvertrags zur Optimierung der Maschinenlaufzeiten in der Nord-Westdeutschen Textilindustrie vom 8. Juni 1988 nicht berücksichtigt hat.
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