BAG - Urteil vom 05.03.1980
5 AZR 604/78
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2 ; ZPO § 139 Abs. 1 Satz 1, § 261 Abs. 3 Nr. 1, § 894 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
NJW 1981, 71
Vorinstanzen:
I. LAG Düsseldorf (Köln) - Urteil vom 24. Mai 1978 - 19 Sa 30/78 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

BAG - Urteil vom 05.03.1980 (5 AZR 604/78) - DRsp Nr. 1997/7573

BAG, Urteil vom 05.03.1980 - Aktenzeichen 5 AZR 604/78

DRsp Nr. 1997/7573

»1. Ein Bewerber ist für das Lehramt an einer Realschule nur geeignet (Art. 33 Abs. 2 GG), wenn er den Schülern die Grundwerte der Verfassung glaubwürdig vermitteln kann. 2. Bei der Prüfung, ob ein Bewerber für das öffentliche Amt, für das er sich beworben hat, geeignet ist im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG, steht der einstellenden Behörde ein Beurteilungsspielraum zu. Das gilt auch für die Beurteilung der politischen Treuepflicht. Die Beurteilung ist von den Gerichten nur daraufhin zu überprüfen, ob die Einstellungsbehörde von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie allgemeingültige Bewertungsgrundsätze beachtet hat oder ob sie sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, und ob sie ihre Entschließung in einem fehlerfreien Verfahren getroffen hat. 3. Die einstellende Behörde darf nur auf die individuelle Eignung des jeweiligen Bewerbers abstellen, auf sein Verfassungsverständnis, seine Einstellung und das von ihm zu erwartende Verhalten. Die Behörde darf sich nicht auf die Prüfung formaler Merkmale wie Mitgliedschaft und Aktivitäten in Vereinigungen oder politischen Parteien beschränken.