LAG Nürnberg - Urteil vom 17.03.1971 - 6 Sa 11/71, vom - Vorinstanzaktenzeichen
BAG - Urteil vom 08.02.1972 (1 AZR 221/71) - DRsp Nr. 2007/24440
BAG, Urteil vom 08.02.1972 - Aktenzeichen 1 AZR 221/71
DRsp Nr. 2007/24440
»1. Zu den Ansprüchen aus Arbeitsverträgen, auf die in einer allgemeinen Fassung eine tarifliche Ausschlußklausel verweist, gehören auch solche, die sowohl auf positive Vertragsverletzung wie auf Delikt gestützt sind.2. Eine Geltendmachung (Erhebung) im Sinne tariflicher Ausschlußfristen setzt voraus, daß dem Schuldner wenigstens annähernd mitgeteilt wird, in welcher Höhe Forderungen gegen ihn erhoben werden. Etwas anderes gilt, wenn dem Schuldner die Höhe der Forderung ohnehin bekannt ist oder wenn er durch eigenes Verhalten bewirkt hat, daß der Gläubiger von seinen Ansprüchen nicht rechtzeitig Kenntnis erhält.3. Zur Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlußfristen genügt es nicht, daß dem Schuldner irgendein Betrag mitgeteilt oder bekannt wird, der erheblich unter dem Betrag bleibt, den der Gläubiger von ihm verlangen will.4. Unterbleibt eine rechtzeitige Geltendmachung, weil der Gläubiger der Auffassung ist, die tarifliche Ausschlußfrist sei ohnehin verstrichen, ändert das an der Wirksamkeit der Ausschlußfrist nichts.«