BAG - Urteil vom 17.09.1998
8 AZR 5/97
Normen:
BGB §§ 280, 286, 823 Abs. 2, § 249 ; StGB § 263 ; ZPO §§ 286, 287 ;
Fundstellen:
AP Nr. 113 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers
AuA 1999, 135
BAGE 90, 1
BB 1998, 2475
DB 1998, 2473
MDR 1999, 165
NJW 1999, 308
NZA 1998, 1334
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen - 3 Sa 879/93 - 15.12.1995, vom - Vorinstanzaktenzeichen
ArbG Hannover - 5 Ca 118/91 - 24.2.1993, vom - Vorinstanzaktenzeichen

BAG - Urteil vom 17.09.1998 (8 AZR 5/97) - DRsp Nr. 1999/1531

BAG, Urteil vom 17.09.1998 - Aktenzeichen 8 AZR 5/97

DRsp Nr. 1999/1531

»Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen., wenn der Arbeitgeber anläßlich eines konkreten Tatverdachts gegen den Arbeitnehmer einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen vertragswidrigen Handlung überführt wird (Bestätigung von BAG Urteil vom 3. Dezember 1985 - 3 AZR 277/84 - BB 1987, 689).«

Normenkette:

BGB §§ 280, 286, 823 Abs. 2, § 249 ; StGB § 263 ; ZPO §§ 286, 287 ;

Tatbestand:

Der Kläger fordert Zahlung restlichen Lohnes und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Der Gemeinschuldner hat hiergegen mit einem Schadensersatzanspruch wegen aufgewendeter Detektivkosten aufgerechnet und wegen des überschießenden Betrages Widerklage erhoben.

Der Kläger war in der Zeit vom 2. Oktober 1990 bis zum 31. Januar 1991 beim Inhaber der Spedition Leo S., Herrn Hans-Joachim Se., als Kraftfahrer zu einem Bruttomonatslohn von zuletzt 2.200,00 DM beschäftigt. Am 10. Oktober 1996 ist über das Vermögen des Arbeitgebers das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Konkursverwalter bestellt worden.