LAG Hamm - Urteil vom 20.04.1971 - 7 Sa 76/71, vom - Vorinstanzaktenzeichen
BAG - Urteil vom 22.02.1972 (2 AZR 205/71) - DRsp Nr. 2007/24436
BAG, Urteil vom 22.02.1972 - Aktenzeichen 2 AZR 205/71
DRsp Nr. 2007/24436
»1. Ein Berufsausbildungsvertrag kann nach § 3BBiG formlos abgeschlossen werden. Seine Wirksamkeit ist nicht von der Niederschrift des wesentlichen Inhalts des Vertrages gemäß § 4BBiG abhängig.2. Die Beschäftigung eines Jugendlichen ohne Vorlage der nach § 45 Abs. 1 und 2JArbSchG erforderlichen ärztlichen Bescheinigungen verstößt zwar gegen ein Beschäftigungsverbot. Der Vertrag, auf dessen Grundlage die verbotene Beschäftigung des Jugendlichen erfolgt, ist aber nach §§ 308 und 309BGB gültig, wenn die Parteien eine spätere Vorlage der ärztlichen Bescheinigung vorsehen. Er wird auch ohne Nachreichung der ärztlichen Bescheinigung dann voll wirksam, wenn der Jugendliche das 18. Lebensjahr vollendet hat.3. Die Kündigung eines Berufsausbildungsvertrages aus wichtigem Grunde ist nach § 15 Abs. 3BBiG in Verbindung mit § 125BGB insgesamt nichtig, wenn nicht in dem Kündigungsschreiben zugleich auch die Kündigungsgründe angegeben werden.4. Die Nichtigkeit der Kündigung wegen fehlender oder nicht ausreichender Angabe der Kündigungsgründe kann nicht dadurch geheilt werden, daß die Begründung nachgeschoben wird.