BAG - Urteil vom 22.02.1972
2 AZR 205/71
Normen:
BBiG § 3 § 4 § 15 Abs. 3 ; BGB § 125 § 308 § 309 ; JArbSchG § 45 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BAGE 24, 133
AP Nr. 1 zu § 15 BBiG
ARST 1972, 186
AuR 1973, 92
BB 1972, 1191
DB 1972, 1731
EzA § 15 BBiG Nr. 1
EzB BBiG § 15 Abs. 3 Nr. 1
SAE 1973, 108
Vorinstanzen:
LAG Hamm - Urteil vom 20.04.1971 - 7 Sa 76/71, vom - Vorinstanzaktenzeichen

BAG - Urteil vom 22.02.1972 (2 AZR 205/71) - DRsp Nr. 2007/24436

BAG, Urteil vom 22.02.1972 - Aktenzeichen 2 AZR 205/71

DRsp Nr. 2007/24436

»1. Ein Berufsausbildungsvertrag kann nach § 3 BBiG formlos abgeschlossen werden. Seine Wirksamkeit ist nicht von der Niederschrift des wesentlichen Inhalts des Vertrages gemäß § 4 BBiG abhängig. 2. Die Beschäftigung eines Jugendlichen ohne Vorlage der nach § 45 Abs. 1 und 2 JArbSchG erforderlichen ärztlichen Bescheinigungen verstößt zwar gegen ein Beschäftigungsverbot. Der Vertrag, auf dessen Grundlage die verbotene Beschäftigung des Jugendlichen erfolgt, ist aber nach §§ 308 und 309 BGB gültig, wenn die Parteien eine spätere Vorlage der ärztlichen Bescheinigung vorsehen. Er wird auch ohne Nachreichung der ärztlichen Bescheinigung dann voll wirksam, wenn der Jugendliche das 18. Lebensjahr vollendet hat. 3. Die Kündigung eines Berufsausbildungsvertrages aus wichtigem Grunde ist nach § 15 Abs. 3 BBiG in Verbindung mit § 125 BGB insgesamt nichtig, wenn nicht in dem Kündigungsschreiben zugleich auch die Kündigungsgründe angegeben werden. 4. Die Nichtigkeit der Kündigung wegen fehlender oder nicht ausreichender Angabe der Kündigungsgründe kann nicht dadurch geheilt werden, daß die Begründung nachgeschoben wird.

Normenkette:

BBiG § 3 § 4 § 15 Abs. 3 ; BGB § 125 § 308 § 309 ; JArbSchG § 45 Abs. 1, Abs. 2 ;

Hinweise:

Anmerkungen: Frey, AuR 1973, 92; Monjau, SAE 1973, 111; Söllner/Volmer, AP Nr. 1 zu § 15 BBiG