Die Klägerin ist seit Juli 1987 als pharmazeutisch-technische Assistentin bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung die jeweiligen Tarifverträge für die Angestellten in der chemischen Industrie in Westfalen Anwendung, u.a. auch der Tarifvertrag über eine Jahresleistung in der chemischen Industrie in Westfalen vom 28. Juni 1989, gültig ab 1. August 1989 (im folgenden: TV). In diesem Tarifvertrag heißt es - soweit hier von Interesse - wie folgt.
"§ 2
I. Arbeitnehmer ... erhalten eine Jahresleistung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
Die volle Jahresleistung beträgt
a) für ... Angestellte 100 % eines monatlichen Tarifentgelts
...
II. Teilzeitbeschäftigte erhalten eine Jahresleistung in einer Höhe, die dem Anteil ihrer persönlichen Arbeitszeit im Verhältnis zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit entspricht.
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