Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte das Ruhegeld des Klägers zum 1. Januar 1995, 1. Juli 1995, 1. Juli 1996 und 1. Juli 1997 in der vom Vorstand des Essener Verbandes beschlossenen Höhe anpassen musste.
Der am 17. April 1929 geborene Kläger war bis zum 30. November 1989 in einer Führungsfunktion bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte gehört dem Essener Verband an. Der Kläger erhielt eine Ruhegeldzusage nach der Leistungsordnung dieses Verbandes.
Im Aufhebungsvertrag vom 18. Februar 1988, geändert durch Vertrag vom 30. Mai 1989, vereinbarten die Parteien:
"1. Das Arbeitsverhältnis endet zum 30.11.1989.
2. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgt auf Veranlassung von KHD aus betrieblichen Gründen.
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