BAG - Urteil vom 27.03.1993
8 AZR 525/92
Normen:
EinigungsV Anlage I Kap XIX A III Nr. 1 Abs. 4 Nr. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJ 1993, 525
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 23.07.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 24/92
ArbG Berlin, vom 06.02.1992 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 25438/91

BAG - Urteil vom 27.03.1993 (8 AZR 525/92) - DRsp Nr. 2002/7670

BAG, Urteil vom 27.03.1993 - Aktenzeichen 8 AZR 525/92

DRsp Nr. 2002/7670

(Kündigung: mangelnde persönliche Eignung - Darlegungslast 1. Die mangelnde persönliche Eignung im Sinne von Abs. 4 Ziff. 1 ist eine der Person des Arbeitnehmers anhaftende Eigenschaft, sie kann sich auch aus der bisherigen Lebensführung herausgebildet haben. 2. Die persönliche Eignung eines Angestellten des öffentlichen Dienstes erfordert, daß er sich durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen muß. 3. Die hiernach zu stellenden Anforderungen haben sich an den Aufgaben des Angestellten auszurichten.

Normenkette:

EinigungsV Anlage I Kap XIX A III Nr. 1 Abs. 4 Nr. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, die das beklagte Land auf Art. 20 Einigungsvertrag in Verbindung mit Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 1 zum Einigungsvertrag (fortan: Abs. 4 Ziff. 1) gestützt hat.

Die 1940 geborene Klägerin studierte nach dem Abitur von 1958 bis 1960 an der pädagogischen Hochschule Potsdam die Fächer Germanistik und Slawistik. Von 1962 bis 1969 absolvierte sie ein Germanistik-Fernstudium. 1969 bestand sie die Abschlußprüfung als Diplomlehrerin, Lehrbefähigung bis 12. Klasse.