Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, die das beklagte Land auf Art. 20 Einigungsvertrag in Verbindung mit Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 1 zum Einigungsvertrag (fortan: Abs. 4 Ziff. 1) gestützt hat.
Die 1940 geborene Klägerin studierte nach dem Abitur von 1958 bis 1960 an der pädagogischen Hochschule Potsdam die Fächer Germanistik und Slawistik. Von 1962 bis 1969 absolvierte sie ein Germanistik-Fernstudium. 1969 bestand sie die Abschlußprüfung als Diplomlehrerin, Lehrbefähigung bis 12. Klasse.
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