Die am 4. Oktober 1949 geborene Klägerin ist aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 5. August 1976 seit dem 16. August 1976 bei der beklagten GmbH, einer Verbraucherbank, in deren Filiale 1 Hamburg als Angestellte beschäftigt. Ihr Monatsgehalt betrug zu letzt 2.175,-- DM brutto, bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden, In § 5 des Vertrages ist u.a. bestimmt:
"(1) Alle nicht erwähnten arbeitsrechtlichen Beziehungen regeln sich nach den jeweils gültigen Tarifverträgen bzw. gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Die unten genannten Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrages."
Als Anlagen sind am Ende des Vertragstextes und vor den Unterschriften der Parteien u.a. aufgeführt:
"1 Arbeitsordnung
Broschüre
1 Altersversorgungswerk."
Im Gewerbebereich der Beklagten besteht der am 1. September 1978 in Kraft getretene, zwischen dem Bankenfachverband Konsumenten gewerbliche Spezialkredite (
Bei der in Bezug genommenen Arbeitsordnung handelt es sich um eine Betriebsvereinbarung vom 26. Mai 1976 (künftig: BV) die u.a. in Ziff. 70 folgendes bestimmt:
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