LAG Düsseldorf - Urteil vom 19.12.2002
7 Sa 1181/02
Normen:
ZPO § 253 ; ZPO § 531 ; ZPO § 533 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 12.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1248/02

Bedingte Klageerweiterung auf eine andere Partei (bedingte Klage)

LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2002 - Aktenzeichen 7 Sa 1181/02

DRsp Nr. 2003/9483

Bedingte Klageerweiterung auf eine andere Partei (bedingte Klage)

»1. Eine bedingte Klageerweiterung auf eine andere Partei ist unzulässig. 2. Zur Frage, inwieweit ein solcher Mangel im Wege der Berufung reparabel ist.«

Normenkette:

ZPO § 253 ; ZPO § 531 ; ZPO § 533 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung, die die "C. Design GmbH & Co. KG" der Klägerin mit Schreiben vom 31.01.2002 (Bl. 12 d.A.) erklärt hat.

Die Klägerin war zunächst bei der "C. Design GmbH" beschäftigt (siehe den Anstellungsvertrag Bl. 3 bis 11 d.A.). In dem vorliegenden gegen die "C. Design GmbH & Co. KG" (Beklagte zu 1) gerichteten Kündigungsschutzverfahren bestritt die Klägerin zunächst einen Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf diese Gesellschaft. In Konsequenz dessen kündigte sie später schriftsätzlich die Anträge an:

1. es wird festgestellt, dass die Kündigung der Beklagten vom 31.01.2002 unwirksam ist,

2. hilfsweise, es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die unter dem 31.01.2002 datierende Kündigung aufgelöst wird.