Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 1. März 2016,
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Eintritts einer auflösenden Bedingung beendet ist.
Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 1. April 1989 beschäftigt, zunächst aufgrund Arbeitsvertrages vom 1. April 1989 (Bl. 11 d.A.) bis 11. Juni 1993 als Bodenmitarbeiterin und seit 12. Juni 1993 aufgrund Arbeitsvertrages vom 11. Juni 1993 (Bl. 13 f d.A.) als Flugbegleiterin, zuletzt entsprechend einer nicht unterzeichneten "Teilzeitvereinbarung" vom 20. Mai 2014 (Bl. 15 d.A.) mit 72,05 % der Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Mitarbeiters.
Der Arbeitsvertrag vom 11. Juni 1993 lautet auszugsweise:
2. Rechte und Pflichten
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