LAG Köln - Urteil vom 18.12.2009
11 Sa 1190/05
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; BGB § 242; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 29.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 397/05

Befristeter Arbeitsvertrag einer Projektassistentin in einem Raumfahrtunternehmen; unbegründete Schadensersatzklage auf Weiterbeschäftigung bei unsubstantiierten Darlegungen zu Vertrauenstatbestand

LAG Köln, Urteil vom 18.12.2009 - Aktenzeichen 11 Sa 1190/05

DRsp Nr. 2010/13755

Befristeter Arbeitsvertrag einer Projektassistentin in einem Raumfahrtunternehmen; unbegründete Schadensersatzklage auf Weiterbeschäftigung bei unsubstantiierten Darlegungen zu Vertrauenstatbestand

1. Der Arbeitgeber kann sich zur sachlichen Rechtfertigung eines befristeten Arbeitsvertrags auf eine Tätigkeit in einem zeitlich begrenzten Projekt nur dann berufen, wenn es sich bei den im Rahmen des Projekts zu bewältigenden Aufgaben um eine auf vorübergehende Dauer angelegte und gegenüber den Daueraufgaben abgrenzbare Zusatzaufgabe handelt; für das Vorliegen eines Projekts spricht es regelmäßig, wenn dem Arbeitgeber für die Durchführung der im Projekt verfolgten Tätigkeiten von einem Dritten finanzielle Mittel oder sonstige Sachleistungen zur Verfügung gestellt werden. 2. Wird eine Arbeitnehmerin für die Mitwirkung an einem Projekt befristet eingestellt, muss bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu erwarten sein, dass die im Rahmen des Projekts durchgeführten Aufgaben nicht dauerhaft anfallen; für eine solche Prognose müssen ausreichend konkrete Anhaltspunkte vorliegen.