»1. Wenn eine Volkshochschule mit der Durchführung der von der Bundesanstalt für Arbeit finanzierten Hauptschulabschlußlehrgänge gleichzeitig einen eigenen, zeitlich nicht begrenzten Bildungsauftrag erfüllt, sie nach ihren Vorstellungen und Konzeptionen diese Lehrgänge ausgestaltet und ihre personelle Planungskompetenz weitgehend unberührt bleibt, handelt es sich im Gegensatz zu den "Maßnahmen zur Berufsvorbereitung und sozialen Eingliederung junger Ausländer" für die Volkshochschule um keine fremdbestimmte sozialstaatliche Sonderaufgabe von begrenzter Dauer. Die Abhängigkeit sowohl von der künftigen Nachfrage als auch von den Haushaltsmitteln, die der Bundesanstalt für Arbeit zur Finanzierung derartiger Lehrgänge zur Verfügung stehen, rechtfertigt noch nicht die Befristung des Arbeitsverhältnisses einer für solche Kurse eingestellten Lehrkraft.
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