BAG - Urteil vom 08.04.1992
7 AZR 135/91
Normen:
BAT SR 2yBAT SR 2y Nr. 2 ; BGB § 620, § 620, § 611 ;
Fundstellen:
BB 1993, 75
NZA 1993, 694
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 10.10.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3007/89
LAG Bremen, vom 17.10.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 355/89

Befristeter Arbeitsvertrag; Hauptschulabschlußkurse

BAG, Urteil vom 08.04.1992 - Aktenzeichen 7 AZR 135/91

DRsp Nr. 1996/6306

Befristeter Arbeitsvertrag; Hauptschulabschlußkurse

»1. Wenn eine Volkshochschule mit der Durchführung der von der Bundesanstalt für Arbeit finanzierten Hauptschulabschlußlehrgänge gleichzeitig einen eigenen, zeitlich nicht begrenzten Bildungsauftrag erfüllt, sie nach ihren Vorstellungen und Konzeptionen diese Lehrgänge ausgestaltet und ihre personelle Planungskompetenz weitgehend unberührt bleibt, handelt es sich im Gegensatz zu den "Maßnahmen zur Berufsvorbereitung und sozialen Eingliederung junger Ausländer" für die Volkshochschule um keine fremdbestimmte sozialstaatliche Sonderaufgabe von begrenzter Dauer. Die Abhängigkeit sowohl von der künftigen Nachfrage als auch von den Haushaltsmitteln, die der Bundesanstalt für Arbeit zur Finanzierung derartiger Lehrgänge zur Verfügung stehen, rechtfertigt noch nicht die Befristung des Arbeitsverhältnisses einer für solche Kurse eingestellten Lehrkraft.