LAG Hamm - Urteil vom 02.12.2015
5 Sa 943/15
Normen:
WissZeitVG § 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 05.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 386/15

Befristung des Arbeitsverhältnisses einer Sprachunterricht erteilenden Lehrkraft an einer UniversitätBegriff des wissenschaftlichen Personals im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 2, 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG

LAG Hamm, Urteil vom 02.12.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 943/15

DRsp Nr. 2016/5350

Befristung des Arbeitsverhältnisses einer Sprachunterricht erteilenden Lehrkraft an einer Universität Begriff des wissenschaftlichen Personals im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 2, 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG

Die Erteilung von Sprachunterricht ist , wenn die Lehrtätigkeit den überwiegenden Teil der Arbeitszeit ausmacht oder das Arbeitsverhältnis prägt, dann als wissenschaftliche Dienstleistung zu werten, wenn dem Lehrenden im Rahmen der zu erbringenden Tätigkeit die Möglichkeit gegeben wird, sich mit wissenschaftlichen Methoden und Inhalten eigenständig auseinanderzusetzen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 05.06.2015 - 3 Ca 386/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen für die Beklagte.

Normenkette:

WissZeitVG § 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristungsvereinbarung.

Der Kläger steht nunmehr seit dem Jahr 2008 in unterschiedlichen Beschäftigungsverhältnissen zu der Beklagten. Zunächst erhielt er für das Wintersemester 2008/2009 mit Schreiben vom 29.01.2009 einen Lehrauftrag im Fachzentrum für Sprachlehre an der Universität Q im Umfang von 120 Einzelstunden (vgl. Blatt 6 d. A.).

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