Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 07. Mai 2013 - Aktenzeichen
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiterhin über die Wirksamkeit einer Befristung im Hochschulbereich und - hilfsweise für den Fall des Obsiegens - um Weiterbeschäftigung.
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