LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.06.2011
26 Sa 103/11
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Eberswalde, vom 09.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 617/10

Befristung zur Vertretung eines vorübergehend mit höherwertigen Aufgaben abgeordneten Mitarbeiters

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.06.2011 - Aktenzeichen 26 Sa 103/11

DRsp Nr. 2011/21657

Befristung zur Vertretung eines vorübergehend mit höherwertigen Aufgaben abgeordneten Mitarbeiters

1. Teil des Sachgrundes der Vertretung ist eine Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs durch die Rückkehr des zu vertretenden Mitarbeiters. 2. Im Falle wiederholter vorübergehender Übertragung höherwertiger Tätigkeiten im Rahmen von Abordnungen ist es nicht auszuschließen, dass der entsprechend geförderte Arbeitnehmer sich irgendwann mit Erfolg auf eine höherwertige Stelle bewirbt. Auszuschließen ist auch nicht, dass die nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit unbillig ist und sich die auszuübende Tätigkeit des Mitarbeiters dadurch in eine höherwertige umwandelt. In diesem Fall wäre dann u.U. mit einer Rückkehr nicht zu rechnen, weil er sich auf seinen Anspruch auf dauerhafte Übertragung der höherwertigen Aufgaben berufen könnte.