A.
1. Nach dem Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vum 16. Juli 1927 (RGBl. I S. 187), jetzt in der Fassung vom 3. April 1957 (BGBl. I S. 321) - AVAVG - darf die Arbeitsvermittlung "nur von der Bundesanstalt betrieben werden" (§ 35) - sog. Arbeitsvermittlungsmonopol -. Jedoch kann die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung Einrichtungen oder Personen mit der Arbeitsvermittlung beauftragen (§ 54 Abs. 1 Satz 1). Zur Vermittlung von "Führungskräften der Wirtschaft" hat die Bundesanstalt einen solchen Auftrag bisher nicht erteilt.
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