LAG Hamm - Urteil vom 25.10.2012
15 Sa 765/12
Normen:
§ 91 Abs. 3, 5 SGB IX;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 27.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 435/12

Begriff der unverzüglichen Erklärung der Kündigung i.S. von § 91 Abs. 5 SGB IX

LAG Hamm, Urteil vom 25.10.2012 - Aktenzeichen 15 Sa 765/12

DRsp Nr. 2013/7170

Begriff der unverzüglichen Erklärung der Kündigung i.S. von § 91 Abs. 5 SGB IX

Die Erklärung einer außerordentlichen Kündigung sieben Tage nach anzunehmender Zustimmungsfiktion gem. § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB IX kann unter Berücksichtigung der Sachverhaltsumstände ein nicht mehr gebotenes Zuwarten mit der Kündigungserklärung bedeuten, was ein unverzügliches Erklären i.S.d. § 91 Abs. 5 SGB IX ausschließt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 27.04.2012 - 4 Ca 435/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ 91 Abs. 3, 5 SGB IX;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer arbeitgeberseitigen außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers.

Der 1949 geborene, verheiratete Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50. Seit Juli 1986 ist er bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen als Masseur und medizinischer Bademeister beschäftigt, zuletzt zu einem monatlichen Bruttoentgelt von 1.856,42 €.