Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 27.04.2012 - 4 Ca 435/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer arbeitgeberseitigen außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers.
Der 1949 geborene, verheiratete Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50. Seit Juli 1986 ist er bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen als Masseur und medizinischer Bademeister beschäftigt, zuletzt zu einem monatlichen Bruttoentgelt von 1.856,42 €.
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