LAG Nürnberg - Urteil vom 07.12.2011
6 Sa 71/11
Normen:
TVG § 1; MTV privates Versicherungsgewerbe (TR 27 - 150 ab 165) § 11;
Vorinstanzen:
ArbG Bamberg, vom 02.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 647/10

Begriff der Wechselschicht bzw. der Schichtarbeit nach dem Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe

LAG Nürnberg, Urteil vom 07.12.2011 - Aktenzeichen 6 Sa 71/11

DRsp Nr. 2012/15097

Begriff der Wechselschicht bzw. der Schichtarbeit nach dem Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe

1. Der Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe enthält keine Definition des Begriffs "Wechselschicht", so dass für den Anspruch auf die Wechselschichtzulage auf den allgemeinen Schichtbegriff zurückzugreifen ist. 2. Schichtarbeit ist danach dann gegeben, wenn Arbeitnehmer eine gemeinsame Arbeitsaufgabe in vorgegebenen Schichten dergestalt erfüllen, dass die Zeiträume der Überlappung der Schichten, gemessen an der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit, kleiner sind als die zusätzlich zur Regelarbeitszeit abgedeckten Zeiträume, oder wenn die Schichtzeiten außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeiten liegen. Dies ist zumindest dann anzunehmen, wenn Schichten vor 07.00 Uhr beginnen oder nach 18.00 Uhr enden.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg, Kammer Coburg, vom 02.12.2010, Az.

3 Ca 647/10, wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat an den Kläger weitere € 1.162,- (in Worten: Euro eintausendeinhundertzweiundsechzig) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 166,- € seit 01.11.2010, 01.12.2010, 01.01.2011, 01.02.2011, 01.03.2011, 01.04.2011 und 01.05.2011 zu zahlen.