LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.11.2011
12 Sa 485/11
Normen:
TVA § 3 Abs. 1b; TVA § 2; TVR § 19 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 25.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 550/10

Beihilfe zur Erwerbsunfähigkeitsrente [Tarifverträge des Baugewerbes]; Nachweis der Bauuntauglichkeit

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.11.2011 - Aktenzeichen 12 Sa 485/11

DRsp Nr. 2012/5985

Beihilfe zur Erwerbsunfähigkeitsrente [Tarifverträge des Baugewerbes]; Nachweis der Bauuntauglichkeit

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 25. Januar 2011 - 10/2 Ca 550/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVA § 3 Abs. 1b; TVA § 2; TVR § 19 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Beihilfe zur Erwerbsunfähigkeitsrente nach den tariflichen Bestimmungen im Baugewerbe.

Die Beklagte ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft und erbringt nach den Regelungen des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags über Rentenbeihilfen im Baugewerbe vom 31.10.2002 (TVR) Rentenbeihilfen zu den gesetzlichen Renten an ehemalige Arbeitnehmer des Baugewerbes. Der TVR löste nach näherer Maßgabe des § 19 Abs. 2 TVR zum 1.01.2003 den ebenfalls für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Baugewerbe vom 28.02. 1979 (TVA) ab.