LAG München - Urteil vom 08.10.2013
6 Sa 618/12
Normen:
BetrAVG § 1; BGB § 611 Abs. 1; MTV § 22 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 12.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ca 6741/11

Berechnung der Altersversorgung bei Altersteilzeitvereinbarung und BonuszahlungVerfall von Bonusansprüchen aufgrund tariflicher Verfallklausel

LAG München, Urteil vom 08.10.2013 - Aktenzeichen 6 Sa 618/12

DRsp Nr. 2014/808

Berechnung der Altersversorgung bei Altersteilzeitvereinbarung und BonuszahlungVerfall von Bonusansprüchen aufgrund tariflicher Verfallklausel

1. Bonuszahlungen stellen regelmäßiges Entgelt dar und sind im Rahmen der Berechnung des Alterversorgungsbetrages beim regelmäßigen durchschnittlichen Entgelt zu berücksichtigen. 2. Ein vereinbartes Altersversorgungsverhältnis ist nicht im Umfang der vereinbarten Arbeitszeit, sondern im Umfang der entrichteten Vergütung als Teilzeitarbeitsverhältnis im Rahmen der Berechnung des Arbeitsversorgungsbetrages zu berücksichtigen. 3. Beruft sich eine Partei auf das Eingreifen einer tariflichen Ausschlussfrist eines in Bezug genommenen Tarifvertrages, so ist dies regelmäßig nicht treuwidrig, da das Gericht diese Einwendung auch ohne entsprechendes Berufen der Partei berücksichtigen müsste.

I. Auf die Berufung wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 12. Juni 2012 - 26 Ca 6741/11 teilweise abgeändert.