BAG - Urteil vom 15.05.1991
5 AZR 440/90
Normen:
LFZG § 1 Abs. 1 § 2 Abs. 3 ; MTV für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 29. Februar 1988 § 16 Nr. 1 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 21 zu § 2 LohnFG
AuR 1991, 317
DB 1991, 2290
EzA § 1 LohnFG Nr. 118
NZA 1991, 775
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 04.04.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 1608/89
ArbG Bielefeld, vom 05.09.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 806/89

Berechnung der Krankenvergütung im Freischichtenmodell

BAG, Urteil vom 15.05.1991 - Aktenzeichen 5 AZR 440/90

DRsp Nr. 2002/7686

Berechnung der Krankenvergütung im Freischichtenmodell

1. Nach § 16 Nr. 1 Buchst a Abs 2 Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 29. Februar 1988 - MTV - ist die Zahl der je Tag im Krankheitsfalle zu vergütenden Stunden auch dann nach der im Bezugszeitraum geleisteten Zahl der Arbeitsstunden zu bemessen, wenn die Vergütung für die Arbeitszeit, die über die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, erst im Zusammenhang mit der Gewährung von Freischichten ausbezahlt wird. 2. Tage, an denen im Bezugszeitraum Freischichten lagen, sind als Divisor bei der Ermittlung der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit mitanzusetzen.

Normenkette:

LFZG § 1 Abs. 1 § 2 Abs. 3 ; MTV für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 29. Februar 1988 § 16 Nr. 1 ; TVG § 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger für einen Tag der Arbeitsunfähigkeit am 1. Juli 1988 Lohnfortzahlung für 7,64 Stunden oder für acht Stunden beanspruchen kann.