BAG - Urteil vom 19.09.2000
9 AZR 504/99
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 4, § 13 Abs. 2 ; Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern (vom 21. November 1983 - in der Fassung vom 30. November 1995) § 20 Nr. 3, 4; Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern (vom 21. November 1983 - in der Fassung vom 18. Dezember 1996) § 4 Nr. 3, 4; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV - vom 12. November 1986 - in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 12. Dezember 1994 - und in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 18. Dezember 1996) § 3 Abs. 1, §§ 4, 6 Abs. 1, §18;
Fundstellen:
BB 2000, 2051
BB 2001, 1156
DB 2000, 1972
DB 2001, 1256
DZWIR 2001, 319
NZA 2002, 221
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 30.06.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Ca 1487/98
LAG München, vom 05.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 349/99

Berichtigung der Lohnnachweiskarte

BAG, Urteil vom 19.09.2000 - Aktenzeichen 9 AZR 504/99

DRsp Nr. 2001/9073

Berichtigung der Lohnnachweiskarte

»1. Das Urlaubskassenverfahren der Bauwirtschaft dient der Durchführung der besonderen Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer der Bauwirtschaft, die nach § 13 Abs. 2 BUrlG zur Sicherung eines zusammenhängenden Jahresurlaubs erforderlich ist. Mit diesem Verfahren ist keine Insolvenzsicherung des Arbeitnehmers für Ansprüche auf Urlaubsvergütung verbunden. 2. Ein Anspruch auf Berichtigung der vom Arbeitgeber in den Teil C der Lohnnachweiskarte eingetragenen Angaben über gewährte Urlaubstage und Urlaubsvergütung setzt ein berechtigtes Interesse des Arbeitnehmers voraus. Dieses besteht nur dann, wenn der Arbeitnehmer die Berichtigung benötigt, um eine Anspruchsberechtigung gegenüber einem anderen Bauarbeitgeber oder der Urlaubskasse nachzuweisen, Fehlt es an einer Anspruchsberechtigung, besteht auch kein Berichtigungsanspruch.«

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 4, § 13 Abs. 2 ; Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern (vom 21. November 1983 - in der Fassung vom 30. November 1995) § 20 Nr. 3, 4; Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern (vom 21. November 1983 - in der Fassung vom 18. Dezember 1996) § 4 Nr. 3, 4;