LAG Niedersachsen - Urteil vom 18.11.2009
2 Sa 449/09
Normen:
HGB § 74; HGB § 74c; SGB III a.F. § 148;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 03.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 193/08

Berücksichtigung des Arbeitslosengeldes bei der Zusammenrechnung mit der Karenzentschädigung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 18.11.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 449/09

DRsp Nr. 2010/21183

Berücksichtigung des Arbeitslosengeldes bei der Zusammenrechnung mit der Karenzentschädigung

1. Arbeitslosengeld ist bei der Zusammenrechnung mit der Karenzentschädigung nach § 74c HGB mit dem Nettobetrag zu berücksichtigen. 2. Die Aufhebung des § 148 SGB III führte lediglich zu einer Begünstigung des Arbeitgebers, da er keinen Erstattungsanspruch der Bundesagentur für Arbeit mehr im Hinblick auf an den Arbeitnehmer gewährtes Arbeitslosengeld, ausgesetzt ist.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 03.02.2009 - 7 Ca 193/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HGB § 74; HGB § 74c; SGB III a.F. § 148;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob bei der dem Kläger von Seiten der Beklagten zu zahlenden Karenzentschädigung nach § 74 c HGB, das von dem Kläger bezogene Arbeitslosengeld mit dem tatsächlichen Zahlbetrag (netto) oder mit einem fiktiven Bruttobetrag zu berücksichtigen ist.

Der Kläger war seit dem 01.07.1998 bei der Beklagten aus Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch fristgerechte Kündigung mit Ablauf des 29.02.2008.