LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.12.2019
10 Sa 1319/19
Normen:
ArbGG § 66 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 24.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 11652/18

Berücksichtigung von Rücksichtnahmepflichten des Arbeitgebers im EinzelfallUnfaire Vertragsverhandlungen bei Ausübung psychischen Drucks

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2019 - Aktenzeichen 10 Sa 1319/19

DRsp Nr. 2020/3523

Berücksichtigung von Rücksichtnahmepflichten des Arbeitgebers im Einzelfall Unfaire Vertragsverhandlungen bei Ausübung psychischen Drucks

Wenn ein Arbeitsverhältnis mit einer Lehrerin nur mit einer Frist zum 31.01. oder 31.07. gekündigt werden kann, ist eine Vertragsstrafe auch in Höhe von 6 Monatsgehältern nicht unangemessen.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 24. Mai 2019 - 6 Ca 11652/18 abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 15.480,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Mai 2018 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Der Gebührenwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.480,00 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 66 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Vertragsstrafe, da die beklagte Arbeitnehmerin ihr Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der vertraglich vereinbarten Frist gekündigt hat.