LAG Berlin - Beschluss vom 25.01.1991
6 TaBV 5/90
Normen:
BetrVG § 98 ;
Fundstellen:
AiB 1991, 440
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 19.09.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 34 BV 10/90

Berufsbildung: Abgrenzung zwischen außer- und innerbetrieblichen Bildungsmaßnahmen

LAG Berlin, Beschluss vom 25.01.1991 - Aktenzeichen 6 TaBV 5/90

DRsp Nr. 2002/8167

Berufsbildung: Abgrenzung zwischen außer- und innerbetrieblichen Bildungsmaßnahmen

Nehmen die bei einem Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer an Berufsbildungsmaßnahmen teil, die von einer externen Einrichtung durchgeführt werden, die zwar rechtlich selbständig ist, aber vom Arbeitgeber maßgeblich beeinflußt wird, so handelt es sich bei den von der Einrichtung durchgeführten Fortbildungsveranstaltungen nicht um "außerbetriebliche Berufsbildungsmaßnahmen", sondern um nach § 98 Abs. 1 bis 3 BetrVG mitbestimmungspflichtige Maßnahmen der "betrieblichen Berufsbildung".

Normenkette:

BetrVG § 98 ;

Hinweise:

Siehe hierzu die bestätigende Entscheidung des BAG vom 12.11.1991 - 1 ABR 21/91 - DRsp-ROM Nr. 1996/6106 -.

Vorinstanz: ArbG Berlin, vom 19.09.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 34 BV 10/90
Fundstellen
AiB 1991, 440