BAG - Urteil vom 22.05.1990
3 AZR 55/90
Normen:
ArbGG § 11 Abs. 2, § 64 Abs. 6 ; BGB § 164 ; ZPO § 519, § 88 Abs. 2, § 130 Nr. 6 ;
Fundstellen:
AP Nr. 38 zu § 519 ZPO
BB 1990, 1776
DB 1990, 2532
DRsp VI(646)141f
EzA § 519 ZPO Nr. 6
NJW 1990, 2706
NZA 1990, 828
SAE 1991, 327
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 12.08.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 190/88
LAG Niedersachsen, vom 06.10.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1757/88

Berufungsbegründung durch Unterbevollmächtigten

BAG, Urteil vom 22.05.1990 - Aktenzeichen 3 AZR 55/90

DRsp Nr. 1992/5884

Berufungsbegründung durch Unterbevollmächtigten

»1. Die Berufungsbegründung kann von einem beim Rechtsmittelgericht postulationsfähigen Rechtsanwalt, der in Untervollmacht für einen anderen Rechtsanwalt handelt, unterzeichnet werden. 2. Der Unterbevollmächtigte muß sich als selbständig verantwortlicher Bevollmächtigter zu erkennen geben; er darf nicht nur als Überbringer einer fremden Erklärung auftreten. 3. Ein Rechtsanwalt, der "für" einen anderen Rechtsanwalt die Berufung begründet, handelt erkennbar als Unterbevollmächtigter.«

Normenkette:

ArbGG § 11 Abs. 2, § 64 Abs. 6 ; BGB § 164 ; ZPO § 519, § 88 Abs. 2, § 130 Nr. 6 ;

Tatbestand:

Der Senat hat über die Zulässigkeit einer Berufung zu entscheiden.

Der Kläger, der bei der Beklagten 1985 und 1986 beschäftigt war, hält eine Vereinbarung in seinem Arbeitsverhältnis für unwirksam. Diese Vereinbarung lautet: