LAG München - Beschluss vom 19.08.1992
5 Ta 185/92
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; ZPO §§ 935 940 ;
Fundstellen:
DB 1993, 2292
LAGE § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 32
NZA 1993, 1130
Vorinstanzen:
ArbG Passau, vom 06.07.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ga 11/92

Beschäftigungsanspruch: Ausschluss - Durchsetzung im Wege der einstweiligen Verfügung

LAG München, Beschluss vom 19.08.1992 - Aktenzeichen 5 Ta 185/92

DRsp Nr. 2002/15121

Beschäftigungsanspruch: Ausschluss - Durchsetzung im Wege der einstweiligen Verfügung

1. Der allgemeine Beschäftigungsanspruch ist auch nach Ausspruch einer ordentlichen Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nur dann ausgeschlossen, wenn dem Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer beanspruchte Beschäftigung gar nicht möglich oder jedenfalls nicht zumutbar ist oder wenn das Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers schutzwürdig ist und das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers überwiegt. 2. Diesen Ausnahmetatbestand muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen. 3. Die Übertragung der Aufgaben des gekündigten Arbeitnehmers auf andere Arbeitnehmer schließt den allgemeinen Beschäftigungsanspruch jedenfalls grundsätzlich aus keinem Rechtsgrund aus. 4. Ein Verfügungsgrund für die Durchsetzung des allgemeinen Beschäftigungsanspruchs bis zum Ablauf der Kündigungsfrist durch eine einstweilige Verfügung ist mit Rücksicht auf den rechtsstaatlichen Justizgewährungsanspruch regelmäßig gegeben, wenn der Beschäftigungsanspruch zweifelsfrei besteht und der Arbeitnehmer keine Möglichkeit hat und auch keine Möglichkeit gehabt hat, den Beschäftigungsanspruch im Hauptsacheverfahren durchzusetzen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; ZPO §§ 935 940 ;