BAG - Urteil vom 14.10.2004
6 AZR 501/03
Normen:
BAT-O § 19 Abs. 1, 2, 4, Übergangsvorschriften Nr. 2 lit. b, Nr. 3 zu § 19 § 39 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BAGReport 2005, 351
NJ 2005, 188
NZA 2005, 895
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 08.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 543/02
ArbG Magdeburg, vom 14.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 5727/01

Beschäftigungszeit; Anrechnung wegen unbilliger Härte

BAG, Urteil vom 14.10.2004 - Aktenzeichen 6 AZR 501/03

DRsp Nr. 2007/11450

Beschäftigungszeit; Anrechnung wegen unbilliger Härte

Normenkette:

BAT-O § 19 Abs. 1, 2, 4, Übergangsvorschriften Nr. 2 lit. b, Nr. 3 zu § 19 § 39 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Anrechnung von Beschäftigungszeiten.

Die Klägerin ist Lehrerin an einer Grundschule des beklagten Landes in S. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit die Bestimmungen des Tarifvertrags zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifrechtliche Vorschriften - (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 Anwendung. Im BAT-O heißt es:

" § 19 Beschäftigungszeit

(1) Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist.

Ist der Angestellte aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, so gilt die vor dem Ausscheiden liegende Zeit nicht als Beschäftigungszeit, es sei denn, daß er das Arbeitsverhältnis wegen eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaues oder wegen Unfähigkeit zur Fortsetzung der Arbeit infolge einer Körperbeschädigung oder einer in Ausübung oder infolge seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung aufgelöst hat oder die Nichtanrechnung der Beschäftigungszeit aus sonstigen Gründen eine unbillige Härte darstellen würde.