LAG Hamburg - Urteil vom 18.11.2009
4 Sa 26/09
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 611 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 3; TV AVH § 20 Abs. 1; TV AVH § 20 Abs. 2; TV Servicebetriebe LBK § 20 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 08.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 510/08

Beschränkte Reichweite der Blankettverweisung eines nachwirkenden Tarifvertrages bei Austritt der Arbeitgeberin aus tarifschließenden Verband; unbegründete Klage auf erhöhte Jahressonderzahlung bei Tarifabschluss nach Verbandsaustritt

LAG Hamburg, Urteil vom 18.11.2009 - Aktenzeichen 4 Sa 26/09

DRsp Nr. 2010/12548

Beschränkte Reichweite der Blankettverweisung eines nachwirkenden Tarifvertrages bei Austritt der Arbeitgeberin aus tarifschließenden Verband; unbegründete Klage auf erhöhte Jahressonderzahlung bei Tarifabschluss nach Verbandsaustritt

1. Auch wenn gemäß § 3 Abs. 3 TVG die Bindung der Arbeitgeberin an den TV Servicebetriebe LBK nach ihrem Austritt aus dem tarifschließenden Verband AVH ("Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e.V.") grundsätzlich fortbesteht, weil der TV Servicebetriebe LBK zu den zum Zeitpunkt des Verbandsaustritts der Arbeitgeberin geltenden Tarifverträgen gehörte, hat dies jedoch nicht zur Folge, dass über die Verweisung in § 20 Abs. 1 des TV Servicebetriebe LBK solche Tarifverträge Bindungswirkung für die Arbeitgeberin entfalten können, die nach dem Verbandsaustritt der Arbeitgeberin abgeschlossen worden sind. 2. Eine am Sinn und Zweck der Regelung und den grundrechtlichen Vorgaben orientierte Auslegung des § 20 Abs. 1 TV Servicebetriebe LBK führt zu dem Ergebnis, dass die Blankettverweisung die Arbeitgeberin nur an solche Tarifverträge binden soll, die während ihrer Mitgliedschaft zum tarifschließenden Verband AVH abgeschlossen werden.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 08. Mai 2009 -AZ: 27 Ca 510/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette: