LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 28.10.2009
6 Ta 238/09
Normen:
ZPO § 313 Abs. 1 Nr. 4; ZPO § 704 Abs. 1; ZPO § 888;
Fundstellen:
AuR 2010, 178
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 25.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1773/08

Bestimmtheit des Weiterbeschäftigungstitels; Weiterbeschäftigungsanspruch eines Gebietsverkaufsleiters für Verkaufsgebiet Teil Nordrhein-Westfalen mit Angabe von Postleitzahlgebieten

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.10.2009 - Aktenzeichen 6 Ta 238/09

DRsp Nr. 2010/2655

Bestimmtheit des Weiterbeschäftigungstitels; Weiterbeschäftigungsanspruch eines Gebietsverkaufsleiters für Verkaufsgebiet Teil Nordrhein-Westfalen mit Angabe von Postleitzahlgebieten

1. In einem Kündigungsschutzverfahren ist ein ausgeurteilter Weiterbeschäftigungsanspruch hinreichend bestimmt, wenn die Art der ausgeurteilten Beschäftigung des Arbeitnehmers aus dem Titel ersichtlich ist. 2. Ergibt sich bereits aus dem Tenor des arbeitsgerichtlichen Urteils, dass der Kläger "zu den bisherigen Bedingungen als Gebietsverkaufsleiter" weiterbeschäftigt werden soll und wird aus den weiteren Angaben im Tatbestand des Urteils hinreichend deutlich, dass der Kläger im "Verkaufsgebiet Teil Nordrhein-Westfalen" mit den in den Gründen dargestellten Postleitzahlgebieten beschäftigt werden soll, ist damit die Tätigkeit, mit der der Vollstreckungsgläubiger einzusetzen ist, ausreichend bestimmt.

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 25. September 2009 - 9 Ca 1773/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 313 Abs. 1 Nr. 4; ZPO § 704 Abs. 1; ZPO § 888;

Gründe:

I. Die Beklagte wendet sich mit ihrer am 13. Oktober 2009 eingelegten sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 25. September 2009 mit welchem folgendes beschlossen wurde: