LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 27.10.2015
4 TaBV 177/15
Normen:
BetrVG § 76; BetrVG § 111; ArbGG § 81; ArbGG § 83; ArbGG § 100;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 03.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 10/15

Beteiligung des Betriebsrats am Einigungsstellenbestellungsverfahren

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.10.2015 - Aktenzeichen 4 TaBV 177/15

DRsp Nr. 2016/11782

Beteiligung des Betriebsrats am Einigungsstellenbestellungsverfahren

Im Einigungsstellenbestellungsverfahren sind andere betriebsverfassungsrechtliche Gremien als die, die Mitglied der Einigungsstelle werden sollen, auch dann nicht zu beteiligen, wenn ihre Zuständigkeit für die Angelegenheit im Streit steht. Im Einigungsstellenbestellungsverfahren ist ein Widerantrag, mit dem der Gegenstand der Einigungsstelle modifiziert werden soll, nicht zulässig.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 03. September 2015 - 7 BV 10/15 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 76; BetrVG § 111; ArbGG § 81; ArbGG § 83; ArbGG § 100;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Bestellung einer Einigungsstelle.