Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrentenanwartschaft.
Der am 26. Dezember 1943 geborene Kläger war seit 1. August 1961 bei der Bayerischen Hypotheken- und Wechsel-Bank AG (Hypobank) beschäftigt. Für die in diesem Arbeitsverhältnis erworbenen Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung ist das Pensionsstatut vom 19. Oktober 1959 (Pensionsstatut 59) als Gesamtzusage maßgeblich. Es bestimmt ua.:
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