BAG - Urteil vom 15.11.2005
3 AZR 521/04
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 1, 5 § 17 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
DB 2006, 1280
NZA-RR 2006, 482
Vorinstanzen:
LAG München, vom 12.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 396/03
ArbG München, vom 14.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 4040/02

Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Versorgungszusage für leitende Angestellte; Dynamisierung der Anwartschaft auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus

BAG, Urteil vom 15.11.2005 - Aktenzeichen 3 AZR 521/04

DRsp Nr. 2006/10873

Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Versorgungszusage für leitende Angestellte; Dynamisierung der Anwartschaft auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus

Orientierungssätze: 1. Von der Veränderungssperre des § 2 Abs. 5 BetrAVG kann zu Gunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG. Die Parteien eines Arbeitsverhältnisses können daher vereinbaren, dass die erworbene Betriebsrentenanwartschaft nach dem Ausscheiden des Versorgungsberechtigten dynamisiert wird. 2. Ohne deutliche Anhaltspunkte kann aber eine solche Abweichung zu Gunsten der Versorgungsberechtigten nicht unterstellt werden. Das Fehlen eines Hinweises auf die Veränderungssperre in der Versorgungsvereinbarung ist kein "deutlicher Anhaltspunkt" in diesem Sinn.

Normenkette:

BetrAVG § 2 Abs. 1, 5 § 17 Abs. 3 S. 3 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrentenanwartschaft.

Der am 26. Dezember 1943 geborene Kläger war seit 1. August 1961 bei der Bayerischen Hypotheken- und Wechsel-Bank AG (Hypobank) beschäftigt. Für die in diesem Arbeitsverhältnis erworbenen Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung ist das Pensionsstatut vom 19. Oktober 1959 (Pensionsstatut 59) als Gesamtzusage maßgeblich. Es bestimmt ua.: