LAG Köln - Urteil vom 16.12.1996
11 Sa 810/96
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, § 14 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln - 4/9 Ca 5028/94 - 28.02.96,

betriebliche Altersversorgung: Einstandspflicht des Pensionssicherungsvereins für Familienmitglied, das im Unternehmen mitgearbeitet hat

LAG Köln, Urteil vom 16.12.1996 - Aktenzeichen 11 Sa 810/96

DRsp Nr. 2001/5917

betriebliche Altersversorgung: Einstandspflicht des Pensionssicherungsvereins für Familienmitglied, das im Unternehmen mitgearbeitet hat

1. Zu den Voraussetzungen, die eine Versorgungszusage an ein Familienmitglied erfüllen muss, um als insolvenzgeschützte "betriebliche Altersversorgung" i.S. des BetrAVG zu gelten und den Bedingungen, die die Rechtsprechung zur Verhinderung missbräuchlicher Gestaltung aufgestellt hat: Die Tatsache, dass die spätere Gemeinschuldnerin bis zum Eintritt des Sicherungsfalles über fünf Jahre lang die Versorgungsbezüge tatsächlich gezahlt hat, spricht sehr stark für eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des Gesetzes. 2. Es bleibt offen, ob der Insolvenzschutz insoweit entfällt, als dem Arbeitnehmer aus Gründen, die außerhalb des Arbeitsverhältnisses liegen, Vergünstigungen zugebilligt werden, die deutlich über das Maß dessen hinausgehen, was unter vergleichbaren Verhältnissen einem Fremdbewerber im Rahmen des Üblichen zugebilligt wird (BGH v 28.09.1991 - II ZR = 181/80). 3. Zu den Missbrauchstatbeständen des § 7 Abs. 5 BetrAVG Satz 1 erfordert eine Beteiligung des Arbeitnehmers an der missbräuchlichen Maßnahme.

Normenkette:

BetrAVG § 1 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, § 14 Abs. 1 ;
Vorinstanz: ArbG Köln - 4/9 Ca 5028/94 - 28.02.96,