BAG - Urteil vom 12.10.2004
3 AZR 444/03
Normen:
ZPO § 256 ; Versorgungsvereinbarung des Norddeutschen Rundfunks (VV 97 - in der Fassung vom 13. März 1997) § 15 ;
Fundstellen:
NZA 2005, 595
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 06.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 2/03
ArbG Hamburg, vom 18.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 247/02

Betriebliche Altersversorgung; Tarifrecht - Auslegung einer tariflichen Versorgungsvereinbarung; Verwendung der gleichen Begriffe in mehreren Tarifverträgen

BAG, Urteil vom 12.10.2004 - Aktenzeichen 3 AZR 444/03

DRsp Nr. 2005/5052

Betriebliche Altersversorgung; Tarifrecht - Auslegung einer tariflichen Versorgungsvereinbarung; Verwendung der gleichen Begriffe in mehreren Tarifverträgen

Orientierungssätze: 1. Verwenden dieselben Tarifvertragsparteien in verschiedenen Tarifverträgen des gleichen sachlichen, persönlichen und örtlichen Geltungsbereiches dieselben Tarifbegriffe, so ist grundsätzlich davon auszugehen, dass diese auch in den verschiedenen Tarifverträgen denselben Bedeutungsgehalt haben. Für die gegenteilige Annahme bedarf es besonderer Anhaltspunkte. 2. Unter "Mehrarbeitsvergütungen, Mehrarbeitszuschläge und Zeitzuschläge" in § 15 Abs. 6 der tariflichen Versorgungsvereinbarung des NDR sind nicht die einmaligen Sonderzahlungen zu verstehen, die jährlich geleistet werden, um für die Zeiten von Arbeitsunfähigkeit und Urlaub Mehrarbeitsvergütungen abzugelten.

Normenkette:

ZPO § 256 ; Versorgungsvereinbarung des Norddeutschen Rundfunks (VV 97 - in der Fassung vom 13. März 1997) § 15 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.