LAG Düsseldorf - Beschluss vom 06.02.1991
4 TaBV 106/90
Normen:
BetrVG § 50 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
BB 1991, 842
BetrAV 1991, 178
DB 1991, 1330
LAGE § 50 BetrVG 1972 Nr. 4
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 30.08.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 17/90

betriebliche Altersversorgung: vereinheitlichende Neuregelung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 06.02.1991 - Aktenzeichen 4 TaBV 106/90

DRsp Nr. 2001/14462

betriebliche Altersversorgung: vereinheitlichende Neuregelung

1. Nach der Regelung in § 50 Abs. 1 BetrVG erfordert eine vom Arbeitgeber erstrebte Neuordnung einer unternehmenseinheitlichen betrieblichen Altersversorgung, welche die in den Betrieben bisher geltenden unterschiedlichen Altersversorgungssysteme ablösen sollen, zwingend eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates und nicht der einzelnen Betriebsräte. 2. Dies gilt auch dann, wenn sich der Gesamtbetriebsrat unter Hinweis auf die Zuständigkeit der einzelnen Betriebsräte weigert, dem Arbeitgeber als Verhandlungspartner für eine Neuregelung einer unternehmenseinheitlichen betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung zu stehen.

Normenkette:

BetrVG § 50 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanz: ArbG Mönchengladbach, vom 30.08.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 17/90
Fundstellen
BB 1991, 842
BetrAV 1991, 178
DB 1991, 1330