BAG - Beschluß vom 23.04.1991
1 ABR 49/90
Normen:
BetrVG § 98 Abs. 1, § 81 Abs. 1, § 81 Abs. 3 Satz 2, § 23 Abs. 3 ; BBiG § 1 Abs. 1, 3 ; ArbGG § 87 Abs. 2 Satz 3, § 81 Abs. 3 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 7 zu § 98 BetrVG 1972
BB 1991, 1794
BB 1992, 565
DB 1991, 2347
EzA § 98 BetrVG 1972 Nr. 7
NZA 1991, 817
SAE 1992, 344
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 09.12.1988
II. Landesarbeitsgericht Mannheim - Beschluß vom 18.1.1990 - 13 TaBV 9/89 -,

Betriebliche Berufsbildungsmaßnahmen

BAG, Beschluß vom 23.04.1991 - Aktenzeichen 1 ABR 49/90

DRsp Nr. 2001/11969

Betriebliche Berufsbildungsmaßnahmen

»1. Der Begriff der Berufsbildung in § 98 Abs. 1 BetrVG ist weit auszulegen. Er umfaßt zumindest alle Maßnahmen der Berufsbildung i.S. des Berufsbildungsgesetzes, also Berufsausbildung, berufliche Fortbildung und berufliche Umschulung zu den Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung gehören Seminare, die den Arbeitnehmern die für die Ausfüllung ihres Arbeitsplatzes und ihrer beruflichen Tätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verschaffen sollen (Bestätigung der Senatsbeschlüsse vom 5. November 1985 und 10. Februar 1988, BAGE 50, 85 und 57, 295 = AP Nr. 2 und 5 zu § 98 BetrVG 1972). 2. Die - mitbestimmungsfreie - Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers nach § 81 Abs. 1 BetrVG erschöpft sich in der Einweisung eines Arbeitnehmers an einem konkreten Arbeitsplatz. Die Einweisung setzt voraus, daß der Arbeitnehmer die für die Ausübung der Tätigkeit an diesem Arbeitsplatz erforderlichen beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzt (BAGE 57, 295 = AP Nr. 5 zu § 98 BetrVG 1972).«

Normenkette:

BetrVG § 98 Abs. 1, § 81 Abs. 1, § 81 Abs. 3 Satz 2, § 23 Abs. 3 ; BBiG § 1 Abs. 1, 3 ; ArbGG § 87 Abs. 2 Satz 3, § 81 Abs. 3 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1 ;

Gründe:

A. Der Arbeitgeber betreibt ein Unternehmen der pharmazeutischen Industrie. Antragsteller ist der für den Betrieb Mannheim gewählte Betriebsrat.