BAG - Urteil vom 29.03.1990
2 AZR 420/89
Normen:
BetrVG § 102 ; KSchG § 1, § 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 24.11.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 272/88
LAG Frankfurt/Main, vom 25.04.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 70/89

Betriebsbedingte Änderungsankündigung; ordnungsgemäße BR-Anhörung

BAG, Urteil vom 29.03.1990 - Aktenzeichen 2 AZR 420/89

DRsp Nr. 1999/9548

Betriebsbedingte Änderungsankündigung; ordnungsgemäße BR-Anhörung

»Zur ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats gehört im Falle einer betriebsbedingten Änderungskündigung jedenfalls dann die Angabe der Kündigungsfristen der betroffenen Arbeitnehmer, wenn sich erst daraus die Tragweite der geplanten personellen Maßnahme (Reduzierung des Weihnachtsgeldes), bezogen auf das laufende oder das nachfolgende Kalenderjahr, ermitteln läßt.«

Normenkette:

BetrVG § 102 ; KSchG § 1, § 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist seit dem 3. Oktober 1971 zunächst bei der Muttergesellschaft der Beklagten, später bei dieser beschäftigt, und zwar gegen ein Entgelt von zuletzt ca. 3.200,-- DM monatlich. Die Beklagte ist die Vertriebsgesellschaft der mit Herstellung und Vertrieb von Repro-Geräten beschäftigten K. Sie wurde zum 1. April 1983 aus der Muttergesellschaft ausgegliedert und beschäftigte bei Ausspruch der streitgegenständlichen Änderungskündigung ca. 266 Mitarbeiter. Die Parteien sind kraft Organisationszugehörigkeit an die Tarifverträge der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen gebunden.