BAG - Urteil vom 23.11.2000
2 AZR 690/99
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 § 102 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 § 2 ; ZPO § 138 Abs. 3, Abs. 4 § 565 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FA 2001, 243
Vorinstanzen:
LAG Hamm - 4 Sa 1879/98 - 11.11.99 - BAG - 2 AZR 336/97 - 17.06.98 - DRsp-ROM Nr. 1998/18635,

Betriebsbedingte Änderungskündigung zur Reduzierung und Umgestaltung von Lohnzusatzleistungen

BAG, Urteil vom 23.11.2000 - Aktenzeichen 2 AZR 690/99

DRsp Nr. 2002/2816

Betriebsbedingte Änderungskündigung zur Reduzierung und Umgestaltung von Lohnzusatzleistungen

Die vorhergehende Mitbestimmung des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ist für die Wirksamkeit der Änderungskündigung nicht erforderlich, im Fall rechtzeitiger Vorbehaltsannahme gemäß § 2 KSchG ist lediglich die Durchsetzung der Änderung davon abhängig, daß die Mitbestimmung des Betriebsrats erfolgt ist; nimmt ein Arbeitnehmer das mit der Änderungskündigung verbundene Änderungsangebot wie hier nicht bzw. nicht rechtzeitig an, handelt er auf eigenes Risiko; erweist sich die Änderungskündigung als im übrigen wirksam und sozial gerechtfertigt, ist das Arbeitsverhältnis mangels Vorbehaltsannahme beendet und infolgedessen wird die Durchsetzung der Mitbestimmung für diesen Arbeitnehmer nicht mehr relevant.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 § 102 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 § 2 ; ZPO § 138 Abs. 3, Abs. 4 § 565 Abs. 2 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch eine Änderungskündigung, die die Beklagte mit dem Ziel einer Reduzierung und Umgestaltung von Lohnzusatzleistungen erklärt hatte.